Satzung
Satzung
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Der Dachverband der Migrant*innenorganisationen in Ostdeutschland “DaMOst“ ist ein Zusammenschluss von Landesnetzwerken und Landesverbänden der Migrant*innenorganisationen unterschiedlicher Prägung und vielfältiger Zugehörigkeit. Dieser Zusammenschluss stärkt die Handlungsfähigkeit der Landesnetzwerke und Landesverbände. DaMOst e.V. bündelt die Ressourcen und die Potentiale der Migrant*innenorganisationen, die für das Gemeinwesen von außerordentlicher Relevanz sind. Seine Mitglieder bringen umfangreiche Kompetenzen und Fähigkeiten für die Mitgestaltung der Gesellschaft mit. DaMOst e.V. vertritt die Interessen der in Ostdeutschland lebenden Bevölkerung mit Migrationshintergrund auf Bundesebene. DaMOst e.V. repräsentiert die Belange dieses Bevölkerungsteils auf Bundesebene und bringt ostdeutsche Spezifika der Einwanderung zur Geltung. Es versteht sich als legitimer Gesprächspartner gegenüber den Akteur*innen der Bundespolitik sowie allen relevanten Organisationen auf Bundesebene. Der Dachverband möchte einen Beitrag zur nachhaltigen Förderung der Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland leisten. Die Tätigkeit des Verbandes ist überregional, überparteilich und überkonfessionell.
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1. Der Verein führt den Namen „Dachverband der Migrant*innenorganisationen in Ostdeutschland - DaMOst“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
3. Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft, sofern sie nicht selbst steuerbegünstigte Körperschaften sind und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke 2 verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Zwecke des Vereins:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Zwecke des Vereins sind:
a. Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigungsgedankens, durch Informationsveranstaltungen, Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Vernetzung, Beratung und Durchführung von Projekten,
b. Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste durch Maßnahmen zur Erstorientierung, Entwicklung von Integrationsprojekten und Bildungsmaßnahmen,
c. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke durch Maßnahmen zur Gewinnung, Begleitung und Stärkung von Ehrenamtlichen,
d. allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
3. Ziele des Vereins sind:
1. Vernetzung und Stärkung der Netzwerke und Landesverbände der Migrant*innenorganisationen in Ostdeutschland.
2. Vertretung der Interessen der in Ostdeutschland lebenden Bevölkerung mit Migrationshintergrund auf Bundesebene.
3. Stärkung der politischen Partizipation und des gesellschaftlichen Engagements von Migrant*innen in Ostdeutschland.
4. Gesellschaft ohne Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus, Islamophobie, Diskriminierung und Rechtsextremismus.
5. Unterstützung und Entwicklung des interkulturellen Dialogs und der kulturellen Vielfalt in der Gesellschaft.
6. Aktive Teilhabe der Migrant*innen an demokratischen Entscheidungsprozessen.
7. Stärkung der Potenziale der Migrant*innen und der Kompetenzen der Verbände und deren Mitgliedsorganisationen.
8. Sport
9. Entwicklungspolitik
10. Kinder- und Jugendarbeit
4. Die Ziele des Vereins werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Entwicklung, Begleitung, Koordinierung, Beratung und Unterstützung fachinhaltlicher Maßnahmen in Bezug auf die Integration und Partizipation.
2. Gründung und Planung von geeigneten Formaten für Austauschplattformen zwischen Fachleuten.
3. Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen und Initiativen und Durchführung gemeinsamer Projekte.
4. Gespräche und Zusammenarbeit mit verschiedenen staatlichen Akteur*innen und Netzwerken auf Landes- und Bundesebene.
5. Förderung des regelmäßigen Austausches der Mitgliedsorganisationen.
6. Aufbau und Pflege des Kontakt-, Informations- und Kommunikationspools interkultureller Arbeit.
7. Entwicklung der strategischen Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der Migrant*innenorganisationen.
8. Koordination und professionelle Unterstützung der Aktivitäten von Migrant*innenorganisationen.
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1. Mitglied des DaMOst kann jedes Landesnetzwerk bzw. Landesverband von Migrant*innenorganisationen in Ostdeutschland werden, die die Ziele des Dachverbandes (siehe Präambel) unterstützen. Pro Bundesland ein Landesverband.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf positive Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag folgenden Monats.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
5. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen. Die Austrittserklärung kann schriftlich sowie mündlich erfolgen. Der Austritt ist einem der Vertreter*innen des Vorstands zu erklären. Im Falle einer mündlichen Austrittserklärung erfolgt eine schriftliche Mitteilung an das jeweilige Mitglied, das es eine 14tägige Widerrufsfrist in Anspruch nehmen kann. Die Austrittserklärung ist allen Mitgliedern des DaMOst durch den Vorstand vorzulegen. Er ist nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes wegen erheblicher Verletzung der Satzung des Vereins oder wegen eines schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen des DaMOst, ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Für den Zeitraum ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
9. Die Mitglieder des DaMOst sind verpflichtet, ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.eschreibung
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1. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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Die Mitgliederversammlung ist eine Delegiertenversammlung. Sie besteht aus höchstens 50 Delegierten der in den ostdeutschen Bundesländern ansässigen Mitgliedsverbände der Migrant*innenorganisationen. Die Migrant*innenorganisationen mit dem statuarischen Sitz in einem Bundesland wählen und entsenden auf gemeinsamen Beschluss jeweils 10 Delegierte. Die Benennung der Delegierten erfolgt jeweils vier Wochen vor der Delegiertenversammlung gegenüber DaMOst. Die Delegierten sind Vertreter*innen der Mitgliedsverbände.
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und zuständig für:
a) die Wahl der/s Vorsitzenden, der/s Stellvertreters/in, der/s Schatzmeisters/in,
b) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer*in,
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
e) Entscheidung von Grundsatzfragen,
f) Beratung über Strukturentwicklungen des Vereins,
g) Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des Vereins,
h) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
i) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
j) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes,
k) Entlastung des Vorstandes.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von Zweidrittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Protokollführer*in ist der/die Schriftführer*in, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung die/den Protokollführer*in. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Delegierten, die Person von Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
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1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an die benannten Adressen der gewählten Delegierten. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung
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1. Die Mitgliederversammlung des Dachverbandes ist mit der Einschränkung nach Abs. 2 beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten aus drei Bundesländern anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom /von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter*in geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den/die Leiter*in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
4. In der Mitgliederversammlung hat jede/r Delegierte/r eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
5. Soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
6. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat*in die absolute Mehrheit findet ein zweiter Wahlgang unter den zwei Bewerber*innen, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt. Im 2. Wahlgang reicht die einfache Mehrheit aus.
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1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 bis 10 Personen. Im Vorstand sollen alle Bundesländer repräsentiert sein, die Mitglied des Verbandes sind. Aus diesem Grund wählen die Mitgliedsorganisationen jeweils ein bis zwei Vorstandsmitglied/er. Die gewählten Vorstandsmitglieder werden dem Verband spätestens vier Wochen, bevor die Mitgliederversammlung stattfindet, auf der gegebenenfalls weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen, benannt. Die Mitgliedsorganisationen können durch Beschluss ein Vorstandsmitglied wieder abberufen und ein neues Vorstandsmitglied als Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtsperiode berufen. Dieses Recht besteht auch bei Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes aus sonstigem Grund. Weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine/n Vorsitzende/n, eine/n Schatzmeister*in und eine/n Stellvertreter*in. Über die Verteilung der anderen Ämter entscheidet der Vorstand selbst.
3. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. Sollte das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Vorstandsamt begleitet haben, entscheidet der Vorstand über die Vergabe dieses Amtes an ein anderes Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit. Die/der Vorsitzende, ihr/sein Stellvertreter*in und der/ die Schatzmeister*in werden einzeln gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
5. Kandidat*innen werden von den Mitgliedsorganisationen vorgeschlagen.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder nach § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Sollten es die Haushaltsmittel des Verbandes zulassen, können auch davon abweichende angemessene Vorstandsvergütungen auf Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt werden.
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1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g) Einstellung oder Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle.
2. Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle liegt beim Vorstand, Geschäftsführung ist rechenschaftspflichtig gegenüber dem Vorstand.
3. Der Vorstand gibt sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und im Verhältnis zu Geschäftsführenden festgelegt wird
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1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
2. Vorstandssitzungen sind vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem Stellvertreter*in in schriftlicher Form oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Sitzungsleiter*in ist der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der Stellvertreter*in.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und sie aus mindestens der Hälfte der im Vorstand vertretenen Bundesländer sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Sitzungsleiter*in.
4. Über jede Sitzung des Vorstands wird von Schriftführer*in eine Niederschrift erstellt, die die wesentlichen Beratungsergebnisse widerspiegelt. Die Niederschrift ist vom/von der Versammlungsleiter*in und vom/von der Protokollführer*in zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung dem Vorstand zur Kontrolle vorzulegen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmenden, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist spätestens einen Monat nach der Sitzung allen Teilnehmenden zur Prüfung zuzustellen.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
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1. Der Schatzmeister*in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfer*innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen
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1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Liquidatoren sind der/die 1. Vorsitzende und der Stellvertreter*in als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste
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Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des DaMOst in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 2019, geändert am 14. Januar 2020 in Halle (Saale).